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Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen
(Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)

Vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Zweiter Teil 
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 
Erster Abschnitt 
Schutzvorschriften 
  
Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnanlagen3
Schutzmaßnahmen4
  
Zweiter Abschnitt 
Anschlüsse 
Gestattung von Anschlüssen5
  
Dritter Abschnitt 
Eisenbahnbetrieb 
Betriebsleitung6
Eröffnung des Betriebes7
Auskunft und Nachschau8
  
Vierter Abschnitt 
Sicherung 
Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur9
  
Dritter Teil 
Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs 
Genehmigungsverfahren10
Widerruf der Genehmigung11
Nebenanschluss12
Personenbeförderung13
Nicht öffentliche Eisenbahnen14
Sicherheitsvorschriften15
  
Vierter Teil 
Sonstige Bestimmungen 
  
Aufsicht16
Rechtsverordnungen17
Zuständige Behörde18
Ordnungswidrigkeiten19
Übergangsregelung20


/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/LEisenbG,SN - Landeseisenbahngesetz/
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