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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/1. BürokAbbG,NW - Bürokratieabbaugesetz I/
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§ 1 1. BürokAbbG
Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 1. BürokAbbG
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch § 5 Absatz 3 des Gesetzes i.d.F. vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602). Zur weiteren Anwendung s. § 5 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602).
Zum Abbau von Bürokratie werden Vorschriften - Gesetze, Verordnungen und Erlasse - außer Kraft gesetzt oder modifiziert, um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche Entwicklung voran getrieben werden kann. Die in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe entstandenen Innovationsvorschläge zur Entbürokratisierung und Deregulierung sollen, soweit sie erfolgreich sind, nach Abschluss der Modellphase landesweit in Dauerrecht übernommen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/1. BürokAbbG,NW - Bürokratieabbaugesetz I/
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