Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 1. BürokAbbG
Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 1. BürokAbbG,NW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz

§ 1 1. BürokAbbG

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch § 5 Absatz 3 des Gesetzes i.d.F. vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602). Zur weiteren Anwendung s. § 5 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602).

Zum Abbau von Bürokratie werden Vorschriften - Gesetze, Verordnungen und Erlasse - außer Kraft gesetzt oder modifiziert, um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche Entwicklung voran getrieben werden kann. Die in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe entstandenen Innovationsvorschläge zur Entbürokratisierung und Deregulierung sollen, soweit sie erfolgreich sind, nach Abschluss der Modellphase landesweit in Dauerrecht übernommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/1. BürokAbbG,NW - Bürokratieabbaugesetz I/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.