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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HRHG,HE - RechnungshofG/
Dokument
§ 16 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
§ 16 HRHG – Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs
1Der Hessische Landtag stellt die Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs fest. 2Er kann sich eines bilanzsicheren Prüfers bedienen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HRHG,HE - RechnungshofG/
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