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§ 1 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2008/2009
Gliederungs-Nr.: 633.23
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2008/2009

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 10.186.265.700 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und 10.153.057.500 Euro für das Haushaltsjahr 2009 festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2008 und 2009 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 896.092.000 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und 1.379.660.200 Euro für das Haushaltsjahr 2009 festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2008/2009,ST - Haushaltsgesetz 2008/2009/