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§ 4 StrReinG NRW
Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrReinG NRW
Gliederungs-Nr.: 2061
Normtyp: Gesetz

§ 4 StrReinG NRW

(1) Die Gemeinden können die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Die Reinigung der Fahrbahnen können die Gemeinden den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) In der Satzung sind Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmten.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernimmt. Die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StrReinG NRW,NW - Straßenreinigungsgesetz NRW/