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§ 5 PauschV
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PauschV
Referenz: 2170

§ 5 PauschV

Die Vermögensfreigrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung erhöhen sich für Hilfeberechtigte, denen pauschale Leistungen nach dieser Verordnung gewährt werden, gestaffelt nach Bezugsdauer der Pauschalen wie folgt:

nach 6 Monatenum 20%
  
nach 12 Monatenum 40%
  
nach 18 Monatenum 60%
  
nach 24 Monaten und längerum 80%.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PauschV,NW - PauschalierungsV/
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