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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PauschV,NW - PauschalierungsV/
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§ 5 PauschV
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 PauschV
Die Vermögensfreigrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung erhöhen sich für Hilfeberechtigte, denen pauschale Leistungen nach dieser Verordnung gewährt werden, gestaffelt nach Bezugsdauer der Pauschalen wie folgt:
nach 6 Monaten | um 20% |
nach 12 Monaten | um 40% |
nach 18 Monaten | um 60% |
nach 24 Monaten und länger | um 80%. |
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