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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
§ 15 VAwS – Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(1) Fachbetriebe nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
- 1.
eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
- 2.
eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrags vorlegt.
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAwS,NW - Anlagenverordnung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=327345,16
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