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§ 12 ESchVO
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 ESchVO – Schulaufsicht

(1) Die Schulaufsicht über Ersatzschulen wird von der für die entsprechenden öffentlichen Schulen zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.

(2) Der Schulaufsichtsbehörde sind jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtung der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Schulaufsicht gemäß § 104 Abs. 1 SchulG erforderlich ist. Adressat schulaufsichtlicher Maßnahmen ist der Schulträger. In Angelegenheiten der Zeugnisse, Prüfungen und Berechtigungen sowie in dringenden sonstigen Fällen der Schulaufsicht kann sich die Schulaufsichtsbehörde unmittelbar an die Schule wenden. Über Beanstandungen ist dem Schulträger ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ESchVO,NW - Ersatzschulverordnung/
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