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§ 4 IFG NRW
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IFG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 4 IFG NRW – Informationsrecht

(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IFG NRW,NW - Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen/