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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/EltBauVO,SH - Elektrische Betriebsräume Bauverordnung/
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§ 1 EltBauVO
Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 1 EltBauVO – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von
- 1.
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
- 2.
ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
- 3.
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
in Gebäuden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/EltBauVO,SH - Elektrische Betriebsräume Bauverordnung/
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