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§ 1 EltBauVO
Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: EltBauVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 EltBauVO – Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von

  1. 1.

    Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,

  2. 2.

    ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und

  3. 3.

    zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

in Gebäuden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/EltBauVO,SH - Elektrische Betriebsräume Bauverordnung/