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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WBO - Wehrbeschwerdeordnung/
Dokument
§ 7 WBO
Wehrbeschwerdeordnung
Wehrbeschwerdeordnung
Bundesrecht
§ 7 WBO – Fristversäumnis
(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WBO - Wehrbeschwerdeordnung/
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