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Art. 1 HBG 2013/2014
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014 (Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - HBG 2013/2014)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014 (Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - HBG 2013/2014)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2013/2014
Gliederungs-Nr.: 520-5:13A
Normtyp: Gesetz

Art. 1 HBG 2013/2014 – Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 49 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "Einweisung und Besetzung von Stellen".
    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Stellen können mit mehreren Teilzeitbediensteten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Stellen Bedienstete auf mehreren geeigneten Stellen geführt werden. Die Summe der Gehaltsanteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen."

    3. c)

      Folgender Absatz 4 wird angefügt:

      "(4) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass sich für Beschäftigte keine tariflichen Ansprüche auf Eingruppierung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können."

  2. 2.

    § 50 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "oder Stelle" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "oder Stelle" gestrichen.

  3. 3.

    § 108 Satz 2 wird gestrichen.

  4. 4.

    § 109 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "dem Staatsministerium der Finanzen und" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen" gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "und des Staatsministeriums der Finanzen" gestrichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2013/2014,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014/
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