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§ 4 KiStGDV
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung - KiStGDV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung - KiStGDV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiStGDV
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KiStGDV

Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlass von Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der Kirchen- und Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes) zu stunden oder zu erlassen. Das gleiche gilt für die Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), soweit die Verwaltung auf die Finanzämter übertragen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiStGDV,NW - Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung/
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