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§ 16 LRKG
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 16 LRKG – Trennungsentschädigung

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen eine Entschädigung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis, sogenannte Trennungsentschädigung. Der Abordnung stehen eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gleich. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Umfang und Höhe der Trennungsentschädigung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle außerhalb des Ortes der Stammdienststelle oder des Wohnorts zugewiesen werden, sowie für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Inland und Ausland. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Inland und Ausland abweichende Vorschriften unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG,NW - Landesreisekostengesetz/