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§ 7 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürMfG – Berufliche Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung

(1) Das Land fördert die berufliche Bildung von Unternehmern, Mitarbeitern und Auszubildenden der mittelständischen Wirtschaft als auch die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Lehrgänge sowie sonstige Maßnahmen zum lebensbegleitenden Lernen, insbesondere durch eine Stärkung der Kooperation zwischen Unternehmen, Bildungseinrichtungen und anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung.

(2) Das Land unterstützt Maßnahmen der mittelständischen Wirtschaft zur Sicherung des zukünftigen Fachkräftepotentials.

(3) Förderfähig sind zudem die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der betrieblichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürMfG,TH - Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz/
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