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§ 7 IFG NRW
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IFG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 7 IFG NRW – Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen.

(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn

  1. a)
    sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht oder
  2. b)
    das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt oder
  3. c)
    es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.

(3) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Für Protokolle vertraulichen Inhalts gilt dies nur für die Ergebnisse.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IFG NRW,NW - Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen/
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