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Art. 3 JVollzMoG
Gesetz zur Modernisierung des Justizvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsmodernisierungsgesetz - JVollzMoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Modernisierung des Justizvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsmodernisierungsgesetz - JVollzMoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JVollzMoG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 3 JVollzMoG – Änderung des Gesetzes über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

301

Das Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz - vom 20. Februar 1979 (GV. NRW. S. 40), geändert durch Artikel 246 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug derjenigen freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung richten, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden, können erst nach vorausgegangenem Widerspruchsverfahren gestellt werden, soweit nicht die Maßnahme von einer obersten Landesbehörde oder einer Landesmittelbehörde getroffen wurde."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JVollzMoG,NW - Justizvollzugsmodernisierungsgesetz/