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§ 31 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 31 GDG LSA – Finanzierung

(1) Die in den Landkreisen und kreisfreien Städten aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Ausgaben werden durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes, im Übrigen durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.

(2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die Kosten der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die untere Gesundheitsbehörde aufgrund der Verordnung nach § 38 Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes durchführt oder durchführen lässt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/GDG LSA,ST - Gesundheitsdienstgesetz/
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