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§ 12 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 12 USAusschG – Protokollierung

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3) Bezüglich der Einsicht und der Weitergabe der Protokolle gilt die Archivordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen, soweit der Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung beschließt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/USAusschG,NW - UntersuchungsausschussG/
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