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Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau
- Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - *

Vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786)

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Erster Teil  
Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer  
  
Erster Abschnitt  
Schutz der Berufsbezeichnungen  
  
Berufsaufgaben1
Berufsbezeichnungen2
(weggefallen)3
Eintragung4
Versagung der Eintragung5
Löschung der Eintragung6
Auswärtige Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen7
  
Zweiter Abschnitt  
Gesellschaften  
  
Gesellschaften8
Auswärtige Gesellschaften9
Partnerschaftsgesellschaften10
Übergangsvorschrift11
  
Dritter Abschnitt  
Architektenkammer  
  
Architektenkammer12
Mitgliedschaft13
Aufgaben der Architektenkammer14
Versorgungswerk15
Organe der Architektenkammer16
Vertreterversammlung der Architektenkammer17
Aufgaben der Vertreterversammlung18
Vorstand der Architektenkammer19
Satzungen20
Hauptsatzung21
Berufspflichten22
Finanzwesen23
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte24
  
Vierter Abschnitt  
Eintragungsausschuss der Architektenkammer  
  
Einrichtung und Zusammensetzung25
Tätigkeit des Eintragungsausschusses26
  
Zweiter Teil  
Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin"; Ingenieurkammer-Bau  
  
Erster Abschnitt  
Schutz der Berufsbezeichnung  
  
Berufsaufgaben27
Berufsbezeichnung28
Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen29
Eintragung30
Versagung der Eintragung30a
Löschung der Eintragung31
Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen32
  
Zweiter Abschnitt  
Gesellschaften  
  
Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen33
Auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen34
Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" in Partnerschaftsgesellschaften35
Bestehende Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen36
  
Dritter Abschnitt  
Ingenieurkammer-Bau  
  
Ingenieurkammer-Bau37
Mitgliedschaft38
Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau39
Organe der Ingenieurkammer-Bau40
Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau41
Aufgaben der Vertreterversammlung42
Vorstand der Ingenieurkammer-Bau43
Satzungen44
Hauptsatzung45
Berufspflichten46
Finanzwesen47
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte48
  
Vierter Abschnitt  
Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau  
  
Einrichtung und Zusammensetzung49
Tätigkeit des Eintragungsausschusses50
  
Dritter Teil  
Berufsgerichtsbarkeit  
  
Bildung der Berufsgerichte51
Sachliche Zuständigkeit52
Zusammensetzung der Berufsgerichte53
Bestellung der Berufsrichter54
Ehrenamtliche Beisitzer55
Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer56
Geschäftsverteilung57
Eröffnungsantrag58
Verteidigung59
Entscheidung über den Eröffnungsantrag60
Eröffnungsbeschluss61
Zusammentreffen mit Strafverfahren62
Vernehmung des Beschuldigten63
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen64
Beweiserhebung65
Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses66
Abschluss der Ermittlungen67
Beschlussverfahren68
Hauptverhandlung69
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache70
Ausbleiben des Beschuldigten71
Eröffnung der Hauptverhandlung72
Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung73
Schluss der Beweisaufnahme74
Ausdehnung des Verfahrens75
Gegenstand der Urteilsfindung76
Urteil77
Beratung und Abstimmung78
Verkündung79
Einstellung des Verfahrens80
Einstellungsbeschluss81
Berufung82
Verfahren vor dem Landesberufsgericht83
Verwerfungsbescheid84
Berufungsurteil85
Beschwerde86
Wiederaufnahme87
Kosten88
Auslagen89
Kostenfestsetzung90
Vollstreckung91
Aufhebung von Maßnahmen92
Allgemeine Verfahrensvorschriften93
Amts- und Rechtshilfe94
Kostenerstattung95
  
Vierter Teil  
Aufsicht über die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau  
  
Aufsichtsbehörde96
Durchführung der Aufsicht97
  
Fünfter Teil  
Zusammenarbeit der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau  
  
Bereiche der Zusammenarbeit98
Gemeinsamer Ausschuss; gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen99
  
Sechster Teil  
Ordnungswidrigkeiten  
  
Ordnungswidrigkeiten100
  
Siebenter Teil  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften101
Fortführung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin"102
In-Kraft-Treten103
*

Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BauKaG NRW 2003,NW - Baukammerngesetz/
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