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§ 4 BVAErrG
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BVAErrG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 BVAErrG

Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Versorgung der früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen und ihrer Hinterbliebenen nach § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember  1955 (BGBl. I S. 820, 822).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVAErrG - BVA-Errichtungsgesetz/
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