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§ 9c NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 9c NRW.BANK G – Aufgaben des Beirates für Wohnraumförderung

(1) Der Beirat für Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK bei der Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das Produktportfolio Wohnraumförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten.

(2) Der Beirat für Wohnraumförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über das Produktportfolio Wohnraumförderung verlangen. In besonderen Fällen kann er im Rahmen seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Rechte des Verwaltungsrates gemäß § 9 werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.

(4) Die Einberufung und die Beschlussfassung des Beirates für Wohnraumförderung werden in der Satzung der NRW.BANK geregelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NRW.BANK G,NW - NRW.BANK Gesetz/
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