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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSchG 1980,NW - Denkmalschutzgesetz/
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§ 31 DSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 31 DSchG – Übernahme von Denkmälern
Der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 30 entsprechende Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSchG 1980,NW - Denkmalschutzgesetz/
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