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§ 44 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 44 KunstHG – Künstlerische Entwicklungsvorhaben (1)

(1) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(2) Schwerpunktbildungen im Rahmen künstlerischer Entwicklungsvorhaben sollen innerhalb einer Kunsthochschule und zwischen den Kunsthochschulen abgestimmt werden.

(3) Die Kunsthochschule berichtet regelmäßig über ihre künstlerischen Arbeiten. Die Mitglieder der Kunsthochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.

(4) Führen Mitglieder der Kunsthochschule im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben künstlerische Entwicklungsvorhaben als Drittmittelprojekte aus, findet § 98 WissHG über Forschung mit Mitteln Dritter entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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