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§ 16 SächsUKG
Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUKG
Gliederungs-Nr.: 242-7
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsUKG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsUKG,SN - Sächsisches Umzugskostengesetz/
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