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§ 9 StHG 2005/06
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StHG 2005/06
Gliederungs-Nr.: 6300-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 StHG 2005/06

(1) Das Finanzministerium kann zulassen, dass bei einem Sammeltitel mit übertragbarer Bewilligung ein höherer Betrag in Rest gestellt wird als der unverwendet gebliebene Betrag oder dass ein Betrag auch noch in Rest gestellt wird, wenn schon eine Überschreitung des Titels vorliegt.

(2) Die Landesregierung kann unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Bewilligungen des Haushalts für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Ausgabereste) in Abgang stellen. Wird hierdurch die Übertragbarkeit ausgeschlossen, gelten die hiervon betroffenen Ausgabebewilligungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, bei denen zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/StHG 2005/06,BW - StaatshaushaltsG 2005/06/
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