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Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein
(Beihilfeverordnung - BhVO)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-1-17

Vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 863)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 641)

Aufgrund des § 80 Absatz 1 und 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 830), verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Abschnitt 1  
Grundsatz  
  
Grundsatz1
  
Abschnitt 2  
Persönlicher Geltungsbereich  
  
Beihilfeberechtigte Personen2
Berücksichtigungsfähige Angehörige3
Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen4
  
Abschnitt 3  
Allgemeine Vorschriften  
  
Verfahren5
Bemessung der Beihilfen6
Begrenzung der Beihilfen7
  
Abschnitt 4  
Beihilfefähige Aufwendungen  
  
Grundsatz der Beihilfefähigkeit8
Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit9
Übergangspflege im Krankenhaus9a
Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlungen in einer Rehabilitationseinrichtung10
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur11
Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit, Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade12
Häusliche Pflege12a
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege12b
Vollstationäre Pflege12c
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel, ambulant betreute Wohngruppen12d
Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen und für spezialisierte ambulante Palliativversorgung13
Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen14
Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt15
  
Abschnitt 5  
Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen  
  
Selbstbehalt16
Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen17
Übergangsregelungen18
Anlagen19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten20
  
Anlagen  
  
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für HeilpraktikerleistungenAnlage 1
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen GrundversorgungAnlage 2
Aufwendungen für zahnärztliche LeistungenAnlage 3
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für HeilmittelAnlage 4
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für KörperersatzstückeAnlage 5
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/BhVO,SH - Beihilfeverordnung/
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