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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AEV BBM,NW - Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister/
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§ 2 AEV BBM
Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister)
Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 AEV BBM
(1) Von der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 wird ein Drittel, mindestens jedoch 250 Euro, monatlich steuerfrei gezahlt.
(2) Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und die notwendigen Auslagen abgegolten. Mit der Reisekostenpauschale nach § 1 Absatz 1 sind die Tagegelder und die Übernachtungskostenerstattung für Dienstreisen innerhalb des Amtsbezirks abgegolten. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AEV BBM,NW - Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister/
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