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§ 8 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2008/2009
Gliederungs-Nr.: 633.23
Normtyp: Gesetz

§ 8 HG 2008/2009

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie

  1. 1.

    nicht übertragbar sind,

  2. 2.

    nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder

  3. 3.

    nicht mit Einnahmen korrespondieren.

Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.

(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.

(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten.

(4) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zugunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 08 02 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht.

(5) Die Ausgaben der Obergruppe 81 der Titelgruppen 99 eines Einzelplans sind einseitig deckungsfähig zulasten der Ausgaben der Obergruppe 81 desselben Einzelplans.

(6) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LHO sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 LHO die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LHO des betreffenden Einzelplans zugerechnet.

(7) Die Titel des Deckungskreises nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel 916 13 sowie Kapitel 13 50 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig.

(8) Die veranschlagten Ausgaben der Titelgruppen 61 bis 99 im Kapitel 13 30 sind gegenseitig deckungsfähig. Für diesen Deckungskreis darf die bei Titel 883 03 veranschlagte Verpflichtungsermächtigung zulasten der Ansätze des Haushaltsjahres 2010 in Anspruch genommen werden. Ausgaben der Titelgruppen dürfen insgesamt in Höhe der Ist-Einnahmen bei Titel 331 01 zuzüglich des Kofinanzierungsanteils von bis zu 33,3 v. H. der Ist-Einnahmen geleistet werden. Rückzahlungen sind durch Absetzen von den Ausgaben zu vereinnahmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2008/2009,ST - Haushaltsgesetz 2008/2009/