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§ 26 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 26 USAusschG – Gerichtliches Verfahren

(1) Gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht am Sitz des Landtags.

(2) Gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht können der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde zu diesem Oberlandesgericht erheben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/USAusschG,NW - UntersuchungsausschussG/
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