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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/MinG,BW - Ministergesetz/
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§ 9 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 9 MinG
Für den Rechtsweg bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen sind die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/MinG,BW - Ministergesetz/
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