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§ 7 ABV
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ABV
Gliederungs-Nr.: 54-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ABV – Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind

  1. 1.
    der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
  2. 2.
    die Länder,
  3. 3.
    die Gemeinden und Gemeindeverbände.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ABV - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung/
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