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§ 1 LwK-ProbAV
Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 22 Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 22 Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LwK-ProbAV,NW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LwK-ProbAV

Als Ämter im Sinne des § 22 Absatz 1 Landesbeamtengesetz werden im Dienst der Landwirtschaftskammer

  1. 1.

    das der Besoldungsgruppe B 3 angehörende Amt des Ständigen Vertreters des Direktors der Landwirtschaftskammer,

  2. 2.

    die der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen) der Landwirtschaftskammer,

  3. 3.

    die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei der Landwirtschaftskammer eingesetzten Beamten,

  4. 4.

    die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen bestimmt. Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von Satz 1 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LwK-ProbAV,NW - Landwirtschaftskammer-Probeamtsverordnung/
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