Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LwK-ProbAV,NW - Landwirtschaftskammer-Probeamtsverordnung/
Dokument
§ 1 LwK-ProbAV
Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 22 Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer
Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 22 Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 LwK-ProbAV
Als Ämter im Sinne des § 22 Absatz 1 Landesbeamtengesetz werden im Dienst der Landwirtschaftskammer
- 1.
das der Besoldungsgruppe B 3 angehörende Amt des Ständigen Vertreters des Direktors der Landwirtschaftskammer,
- 2.
die der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen) der Landwirtschaftskammer,
- 3.
die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei der Landwirtschaftskammer eingesetzten Beamten,
- 4.
die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen bestimmt. Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von Satz 1 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LwK-ProbAV,NW - Landwirtschaftskammer-Probeamtsverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3553894,2
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3553894,2
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.