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§ 11 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 ThürAzVO – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(1) Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist, wenn sie einen Zeitraum von fünf Stunden im Monat überschreitet,

  1. 1.

    zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen, wenn sie mit der Verpflichtung verbunden ist, sich innerhalb einer bestimmten Frist am Dienst- oder Einsatzort einzufinden, oder

  2. 2.

    zu einem Vierundzwanzigstel durch Freizeit auszugleichen, wenn sie sich auf die Verpflichtung beschränkt, Informationen entgegenzunehmen oder auskunftsbereit zu sein.

Bei der Berechnung der monatlichen Gesamtdauer der Rufbereitschaft sowie des Freizeitausgleichs werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Werden Beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit nicht auf die Dauer der Rufbereitschaft, sondern in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAzVO,TH - Thüringer Arbeitszeitverordnung/
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