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§ 1 AkGradV
Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AkGradV,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 AkGradV

(1) Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grade, die die Bezeichnung "Doktor" enthalten, jedoch ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden ("Berufsdoktorate"), oder die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind ("kleine Doktorgrade").

(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen aufgrund eines Grades ist nicht zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AkGradV,NW - Akademische Grade-Verordnung/
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