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§ 8 NiRSG
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: NiRSG,RP
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 NiRSG – Sonstige rauchfreie Einrichtungen

In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen

  1. 1.

    Universitäten oder Fachhochschulen,

  2. 2.

    Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

  3. 3.

    Theater oder Kinos,

  4. 4.

    Museen oder

  5. 5.

    Sportstätten

in privater Trägerschaft untergebracht sind, sind die für die Besucherinnen und Besucher und sonstigen Nutzerinnen und Nutzer allgemein zugänglichen Räume rauchfrei; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für mit einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen verbundene Gaststätten findet § 7 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darstellungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

Zu § 8: Geändert durch G vom 26. 5. 2009 (GVBl. S. 205).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/NiRSG,RP - Nichtraucherschutzgesetz/
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