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§ 7 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LMinG – Verantwortlichkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung.

(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung gelten als Beamte im Sinne des § 839 BGB.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, Belohnungen, Geschenke oder sonstige geldwerte Vorteile in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der Landesregierung annehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMinG 1991,MV - LandesministerG/
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