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§ 4 LKAAufgVO
Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten (Aufgabenverordnung LKA - LKAAufgVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten (Aufgabenverordnung LKA - LKAAufgVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKAAufgVO
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LKAAufgVO

(1) Das Landeskriminalamt ist unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für

  1. 1.

    die Durchführung polizeilicher Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die in Nordrhein-Westfalen bevorstehende Begehung von schweren Straftaten, wenn eine örtlich zuständige Kreispolizeibehörde noch nicht bestimmbar ist oder örtliche Maßnahmen einer Kreispolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren nicht ausreichen und ergänzende einheitliche Maßnahmen durch eine zentrale Stelle erforderlich sind und

  2. 2.

    landeszentrale Maßnahmen zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten der Cybercrime.

(2) Das Landeskriminalamt gibt in den Fällen des Absatzes 1 die Aufgabenwahrnehmung an eine Kreispolizeibehörde ab, wenn deren örtliche Zuständigkeit nicht nur vorübergehend vorliegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LKAAufgVO,NW - Aufgabenverordnung LKA/
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