Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAwS,NW - Anlagenverordnung/
Dokument
§ 1 VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 VAwS – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Behandeln und Verwenden von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Nutzung von Erdwärme.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAwS,NW - Anlagenverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=327345,2
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=327345,2
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.