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§ 2 EEZV
Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: EEZV,NW
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 EEZV

Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, die nicht nach § 1 durch die Landesregierung ernannt werden, sowie der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes wird auf die obersten Landesbehörden übertragen. Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung über Zustimmungsvorbehalte anderer Ministerien und einen Entscheidungsvorbehalt der Landesregierung in Fällen der Nichtübereinstimmung bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EEZV,NW - Ernennungs-/Entlassungs-/Zurruhesetzungsverordnung/