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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGSGG,TH - Thüringer Ausführungsgesetz-Sozialgerichtsgesetz/
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§ 9 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
§ 9 ThürAGSGG – Urkundsbeamte
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes.
(2) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf Angestellte der Sozialgerichte und des Thüringer Landessozialgerichts widerruflich beauftragt werden.
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