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§ 9 SchV-KHG
Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchV-KHG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 SchV-KHG – Verfahrensgebühren  (1)

(1) Zur Deckung der Kosten der Schiedsstellen einschließlich der Geschäftsstellen ist von den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG eine Verfahrensgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verfahrensgebühr besteht unabhängig davon, von welcher Partei der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG die Schiedsstelle angerufen worden ist und welche Partei durch die Entscheidung der Schiedsstelle begünstigt oder beschwert ist.

(2) Die Verfahrensgebühr beträgt je Bett des betroffenen Krankenhauses 7,65 Euro, mindestens 1.530 Euro. Sie ist vom Krankenhausträger sowie den übrigen Vertragsparteien im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG je zur Hälfte zu zahlen.

(3) Wird das Verfahren durch Antragsrücknahme ohne mündliche Verhandlung beendet, ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 11. November 2008 durch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchV-KHG,NW - Schiedsstellenverordnung/
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