Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023
Gliederungs-Nr.: 602
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023 – Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind von dem für Finanzen zuständigen Ministerium und von dem für Kommunales zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung vom 21. September 2020 (BGBl. I S. 2017) festzusetzen.

(3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 8 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1163). Zur weiteren Anwendung s. § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1163).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023,NW - Einkommensteuer-Gemeindeanteil-Verordnung 2021, 2022 und 2023/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.