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§ 7 FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Bundesrecht
Titel: Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FeuerschStG
Gliederungs-Nr.: 611-18
Normtyp: Gesetz

§ 7 FeuerschStG – Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2), angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3) worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FeuerschStG - Feuerschutzsteuergesetz/
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