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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FeuerschStG - Feuerschutzsteuergesetz/
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§ 7 FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Bundesrecht
§ 7 FeuerschStG – Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2), angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3) worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FeuerschStG - Feuerschutzsteuergesetz/
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