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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FeuerschStG - Feuerschutzsteuergesetz/
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§ 6 FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Bundesrecht
§ 6 FeuerschStG – Rückversicherung
Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.
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