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§ 2 VertrGebErstG
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VertrGebErstG
Gliederungs-Nr.: 424-5-8
Normtyp: Gesetz

§ 2 VertrGebErstG – Gebührensatz

1In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. 2Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/