Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KiStRG,NI - Kirchensteuerrahmengesetz/
Dokument
§ 19 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
§ 19 KiStRG – Übergangsvorschriften
(1) Eine vor dem 1. Januar 1972 erfolgte Übertragung der Festsetzung und Erhebung staatlich genehmigter Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern auf die Finanzämter gilt in demselben Umfang als Übertragung der Festsetzung und Erhebung nach § 11.
(2) § 13b ist auch auf Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2014 anzuwenden, soweit die Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Für die Festsetzung der Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ist § 13b für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2014 anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KiStRG,NI - Kirchensteuerrahmengesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=172887,21
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=172887,21
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.