Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 EUrlV
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EUrlV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EUrlV – Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen

(1) 1Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. 2Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren wird nicht angerechnet.

(2) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus vorangegangenen Urlaubsjahren erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.

Zu § 6: Geändert durch V vom 24. 11. 2014 (BGBl I S. 1797).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EUrlV - Erholungsurlaubsverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.