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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VermBDV - Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung/
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§ 1 VermBDV
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)
Bundesrecht
§ 1 VermBDV – Verfahren
Auf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in § 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VermBDV - Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung/
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