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§ 22 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Leichenwesen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LeichenG,HB
Gliederungs-Nr.: 2127-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LeichenG – Überleitungsvorschrift

§ 9 Absatz 3 gilt für Todesbescheinigungen und für vergleichbare Unterlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind und noch aufbewahrt werden, mit der Maßgabe, dass die Frist von 30 Jahren frühestens mit Ablauf des 31. Juli 2018 endet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LeichenG,HB - Leichenwesengesetz/
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